Unterschiedliche Teilnahmequoten verschiedener Nationalitäten bei verpflichtenden Integrationskursen

Wie ist die besonders hohe, über 100-prozentige Integrationskursbeteiligung von verpflichteten türkischen Staatsangehörigen statistisch und inhaltlich zu erklären (vgl. meine schriftlichen Fragen 9 bis 11 auf Bundestagsdrucksache (16/14157), und wie hoch sind die fünf niedrigsten Teilnahmequoten Verpflichteter in Bezug auf deren Staatsangehörigkeit für das Jahr 2008 bzw. das erste Halbjahr 2009 (bitte nach Staatsangehörigkeiten differenziert angeben)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner
vom 10. November 2009

Bei den Verpflichteten lässt sich die abschließende Zahl der Staatsangehörigen
nicht ermitteln, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die genauen Personaldaten erst mit der Anmeldung zum Integrationskurs erhält (§ 7 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung – IntV), die dann in die Integrationsgeschäftsdatei eingehen. Bei ca. einem Viertel (24 Prozent) aller verpflichteten Personen, die sich noch nicht als Teilnehmer zum Kurs angemeldet haben, ist das Merkmal Staatsangehörigkeit noch „unbekannt“. Es ist also zu der ausgewiesenen Zahl von 47 191 verpflichteten türkischen
Personen noch ein unbestimmter Anteil aus der Gruppe „unbekannte Staatsangehörigkeit“ hinzuzurechnen. Ferner kann es in einigen Fällen statistische Doppelzählungen geben.
Es kann vorkommen, dass Zuwanderer, die eine Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs durch das Bundesamt erhalten haben (§ 44 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), durch Träger der Grundsicherung im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung zur Kursteilnahme verpflichtet werden
(§ 44a Absatz 1 Nummer 2 AufenthG). Bei der Kennzahl „neue Kursteilnehmer“ erscheint dann diese ursprünglich vom Bundesamt zugelassene Person unter der Rubrik
„Verpflichtung durch Träger der Grundsicherung“. Es besteht noch keine Möglichkeit, diese Doppelzählungen zu unterbinden. Das Bundesamt wird im Jahr 2010 Abhilfe durch eine fortentwickelte Integrationsgeschäftsdatei schaffen. Eine 0-prozentige „Integrationskursbeteiligung“, d. h. kein Kursteilnehmer trotz mindestens einer Verpflichtung im Jahr 2008, haben folgende Staaten: Bahrain, Guinea-Bissau, Jemen (Demokratische Volksrepublik), Kap Verde und Katar mit jeweils einer Verpflichtung und
keiner Kursteilnahme. Im ersten Halbjahr 2009 lag für folgende Herkunftsländer eine 0-prozentige „Integrationskursbeteiligung“ mit jeweils einer Verpflichtung und keiner Kursteilnahme vor: Katar, „britische abhängige Gebiete in Australien/Ozeanien“, Honduras, Vereinigte Arabische Emirate und Tadschikistan.