Unterstützung der Bundesregierung bei der Übernahme von Unternehmensanteilen an einer deutsch-französischen Rüstungsholding
Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Rüstungskonzern Rheinmetall gegenüber der französischen Regierung bezüglich des Vorhabens der Übernahme des 50-Prozent-Anteils des Panzerbauers Krauss-Maffei Wegmann (KMW) an der deutsch-französischen Rüstungsholding KNDS, die zur anderen Hälfte dem französischen Staatsunternehmen Nexter gehört, vor dem Hintergrund, dass Rheinmetall von der Bundesregierung laut Presseberichten die Nachricht bekommen haben soll, dass der Rüstungskonzern eine entscheidende Rolle beim deutsch-französischen Gemeinschaftsprojekt – dem Kampfpanzer der Zukunft „Main Ground Combat System“ – mit einem geschätzten Umsatzvolumen von 100 Milliarden Euro spielen soll (dpa vom 13. März 2019), und inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das Kriegswaffenkontrollgesetz bei Lieferungen, deren Ausfuhr bereits genehmigt wurde und die dann doch noch gestoppt werden, unabhängig von den Umständen automatisch eine Entschädigungszahlung vorsieht (dpa vom 13. März 2019)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Oliver Wittke auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Fragmentierung der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union abzubauen. Die gegenwärtige Vielfalt militärischer Systeme soll reduziert und durch Anreize für gemeinsame Entwicklung und Fertigung sollen die Kooperationen und die Konsolidierung der Verteidigungsindustrie gefördert werden.
Eine Fusion von Unternehmen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Main Ground Combat Systems wäre ein denkbarer Schritt hin zu der im Grundsatz angestrebten Konsolidierung der europäischen Verteidigungsindustrie. Hierbei würde es sich aber um eine unternehmerische Entscheidung handeln.
Die Bundesregierung tauscht sich mit der französischen Regierung regelmäßig auch zu Fragen der industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich aus.
Bezüglich der Frage betreffend das Kriegswaffenkontrollgesetz wird auf § 9 des Kriegswaffenkontrollgesetzes verwiesen.