Unterstützung regierungskritischer Proteste in Kuba durch Angehörige der Deutschen Botschaft
Inwieweit trifft es zu, dass die EU-Mitgliedstaaten wegen der zunehmenden Kritik zahlreicher Nichtregierungsorganisationen an der Tatsache, dass bisher kein EU-Mitgliedstaat die Wanderarbeiternehmerkonvention unterzeichnet hat, sich gezwungen sehen, das Thema auf EU-Ebene zu behandeln, und inwieweit trifft es zu, dass außer Ungarn kein Mitgliedstaat für eine Unterzeichnung eintritt, weil die Wanderarbeitnehmerkonvention in ihrem Schutzbereich nicht zwischen legalen und so genannten illegalen Migranten unterscheidet und damit Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gleiche Rechte einräumt?
Antwort des Staatssekretärs Gerd Hoofe vom 8. April 2010
Das Thema der Wanderarbeitnehmer wird von den EU-Mitgliedstaaten auf EU-Ebene behandelt, weil es auch die Kompetenzen der EU betrifft.
Es ist Konsens der Mitgliedstaaten, die Wanderarbeitnehmerkonvention nicht zu ratifizieren, da die bestehenden und von den Mitgliedstaaten bereits ratifizierten internationalen Abkommen (z. B. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Antirassismuskonvention, die Antifolterkonvention, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und die Kinderrechtskonvention) in Verbindung mit den jeweiligen nationalen Regelungen bereits ein umfassendes und ausreichendes Schutzniveau für Wanderarbeitnehmer und deren Familien bieten.
Die bloße Konkretisierung und Klarstellung menschenrechtlicher Gewährleistungen in der Wanderarbeitnehmerkonvention rechtfertigen nicht die durch eine Ratifizierung eintretende Wiederholung und Mehrfachregelung insbesondere vor dem Hintergrund, dass Konventionen eine Schutzfunktion entfalten und rechtliche Lücken in Bezug auf den Menschenrechtsschutz schließen sollen.