Verausgabung der für den Bundesnachrichtendienst in Afghanistan vorgesehenen Mittel seit 2001
An wen und zu welchem Zweck sind weitere finanzielle Mittel – neben den 3,05 Mio. Euro Aufbauhilfe für afghanische Nachrichtendienste (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/9678) seit 2001 vom Bundesnachrichtendienst (BND) verausgabt worden, die anschließend aus den „Leistungen im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan und Südosteuropa“ und anderen Haushaltstiteln, die nicht primär der Finanzierung des BND dienen, erstattet wurden (bitte genaue Höhe angeben)?
Antwort des Bundesministers für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes; Beauftragter für die Nachrichtendienste des Bundes, Ronald Pofalla, vom 29. Mai 2012
Der BND erhält die benötigten finanziellen Mittel als Zuschuss, der im Haushaltsplan des Bundes in Kapitel 04 Einzelplan 04 bei Titel 541 01 offen ausgewiesen ist. Der nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) der Billigung durch das Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages unterliegende Wirtschaftsplan des BND enthält die konkrete Aufgliederung des Zuschussbetrages unter Angabe der jeweiligen Zweckbestimmung.
Im Zeitraum ab 2001 hat der BND in drei Fällen Ausgabemittel erhalten, die im Einzelplan des Auswärtigen Amts veranschlagt waren. Diese Mittel hat der BND entsprechend der Zweckbestimmung des jeweiligen Sonderprogramms verwendet.
Im Einzelnen handelt es sich um
- den „Stabilitätspakt für Afghanistan“. Dazu hat die Bundesregierung in der Antwort auf die Schriftliche Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/9678 Einzelheiten genannt;
- den „Stabilitätspakt für Südosteuropa“ (500 000 Euro im Jahr 2002);
- die „Drittstaatenunterstützung der Terrorismusbekämpfung“ (jeweils 75 000 Euro in den Jahren 2004 und 2005).
Die finanziellen Mittel wurden für die materielle Ausstattung ausländischer Nachrichtendienste verwendet.
Mit Ausnahme der genannten Sondertatbestände erhielt der BND keine weiteren Zuweisungen von Ausgaben, die an anderer Stelle des Bundeshaushalts veranschlagt waren. Nicht erfasst sind Erstattungen von Aufwendungen des BND durch andere Dienststellen, § 61 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz BHO.