Verbot des Verkaufs der Pegasus-Späh-Software des israelischen Unternehmens NSO an bestimmte Länder
Unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach einem Verbot des Verkaufs der PegasusSpäh-Software des israelischen Unternehmens NSO an bestimmte Länder, wie beispielsweise die USA, vor dem Hintergrund, dass Bundeskanzlerin Merkel angesichts des Überwachungsskandals in Bezug auf die Pegasus-Software, mit dem mindestens 189 Journalisten, 85 Menschenrechtsaktivisten und mehr als 600 Politiker weltweit ausgespäht wurden (www.heise.de/tp/features/PegasusSpionagesoftware-gegen-Journalisten-und-Aktivisten-im-Einsatz-6142288.html?seite=all), erklärte, dass diese nicht an Länder geliefert werden dürfe, „in denen eine gerichtliche Überwachung von solchen Angriffen vielleicht nicht gesichert ist“, und die Bundeskanzlerin im Rahmen der NSA-Affäre selbst von den USA abgehört wurde (Reuters vom 22. Juli 2021), und inwieweit haben deutsche nachgeordnete Behörden bisher Produkte der Firma NSO Group erworben, vor dem Hintergrund, dass sich das Bundeskriminalamt laut Medienberichten im Jahr 2017 von der Pegasus-Software begeistert gezeigt haben soll und das israelische Unternehmen NSO zudem über den Verkauf der Software mit der Zentralen Stelle für die Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) dem Bundesnachrichtendienst (BND), dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sowie dem bayerischen Landeskriminalamt (LKA) und Innenministerium Gespräche geführt haben soll (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/spaeh-software-pegasus-deutschland-101.html)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Richter vom 10. August 2021
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik. Deutschland ist seit 1996 Mitglied des Wassenaar Arrangements (WA), eines Internationalen Exportkontrollregimes im Bereich konventioneller Waffen, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) sowie neuer Technologien. Die Bundesregierung unterstützt das WA ausdrücklich. Das WA ist für die Ausfuhr der in Rede stehenden Software einschlägig. Zur Exportpolitik von Staaten, die sich nicht dem WA angeschlossen haben, kann seitens der Bundesregierung keine Aussage getroffen werden.
Hinsichtlich des zweiten Frageanteils steht die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug der Weiterentwicklung von Cyberfähigkeiten im Bereich der Informationstechnischen Überwachung mit Vertretern der NSO Group Technologies Limited in Kontakt, um im Rahmen einer Marktsichtung Informationen über das Portfolio des Unternehmens zu erhalten und dessen Eignung für eine mögliche Verwendung durch die Sicherheitsbehörden des Bundes zu evaluieren.
Im Hinblick auf alle weiteren nachgeordneten Behörden ist die Bundesregierung zu der Einschätzung gelangt, dass eine Antwort nicht erfolgen kann.
Bezüglich der erbetenen Informationen hinsichtlich der inzident angefragten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden im Bereich der Informationstechnischen Überwachung, mit Bezug auf den Erwerb von Produkten des Unternehmens NSO Group, stehen überwiegende Belange des Staatswohls einer Beantwortung entgegen. Mit Auskünften zu den zur Verfügung stehenden kriminaltaktischen und nachrichtendienstlichen Vorgehensweisen und damit zu konkreten Maßnahmen oder künftigen Beschaffungen würde die Bundesregierung polizeiliche und nachrichtendienstliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Nachrichtendienste gefährden, weil Täter oder potentielle Zielpersonen ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch erschweren oder gar vereiteln könnten. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken.
Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden des Bundes in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte derartigen Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich.