Vereinbarkeit der geplanten Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge mit höherrangigem Recht

Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der mit dem Integrationsgesetz geplanten Wohnsitzauflagen mit höherrangigem Recht, da diese unter anderem nur dann zulässig wären, wenn sie einer besseren Integration dienten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2016, C-443/14 und 444/14), wogegen aber die empirischen Daten sprechen (zumindest konnte die Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 18/8766 kei­ne empirischen Daten zur Wirksamkeit von Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge zum Zweck ihrer besseren Inte­gration benennen), zumal zum Beispiel der Sachverständige Professor Dr. Herbert Brücker vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit aufgrund empirischer Daten davon ausgeht, dass Wohnsitzauflagen zu niedrigeren Beschäftigungsquoten „im zweistelligen Bereich“ und zu anfänglich geringeren Löhnen führen (vergleiche vor­läufiges Protokoll der Anhörung vom 20. Juni 2016, Seite 24; bitte ausführen), und inwieweit sieht die Bundesregierung bei der mit dem Integrationsgesetz geplanten rückwirkenden Regelung zu Verpflichtungserklärungen den Vertrauensschutz gewahrt bei Personen, die im Vertrauen darauf, dass nach Auf­fassung jedenfalls einiger Bundesländer die Verpflichtung mit einer Flüchtlingsanerkennung endet, entsprechende Verpflich­tungserklärungen abgegeben haben (vergleiche Stellungnah­me der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbän­de, Ausschussdrucksache 18(11)662, Seite 4)?

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Fra­ge der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/8998, Frage 3):

Die im Entwurf eines Integrationsgesetzes enthaltene Wohnsitzregelung wird nach Auffassung der Bundesre­gierung den besonderen Integrationsanforderungen ge­recht, die für den betroffenen Personenkreis, insbeson­dere auch für Schutzberechtigte im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen bestehen. Die Regelung erfüllt vor diesem Hintergrund die europarechtlichen Vorgaben an die integrationspolitische Rechtfertigung einer Wohn­sitzregelung für international Schutzberechtigte.

Durch die mit dem Integrationsgesetz geplanten Neu­regelungen zur Beschränkung der Haftung aus Verpflich­tungserklärungen wird erstmals eine gesetzliche Begren­zung der Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen eingeführt.

Diese Begrenzung schützt Verpflichtungsgeber erst­mals vor zeitlich unabsehbaren finanziellen Belastungen.

Dies gilt insbesondere für die sogenannten Altfälle, die ihre Verpflichtungserklärungen bereits vor dem In­krafttreten des Gesetzes abgegeben haben und die sich verpflichtet haben, für alle für den Verpflichtungsnehmer anfallenden öffentlichen Kosten bis zu dessen Ausreise zu haften. Inwieweit einzelne Bundesländer Verpflichtungs­gebern eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtungser­klärung etwa für den Fall einer Anerkennung desjenigen, für den die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, als international Schutzberechtigter in Aussicht ge­stellt haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

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