Vereinbarkeit der geplanten Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge mit höherrangigem Recht
Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der mit dem Integrationsgesetz geplanten Wohnsitzauflagen mit höherrangigem Recht, da diese unter anderem nur dann zulässig wären, wenn sie einer besseren Integration dienten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2016, C-443/14 und 444/14), wogegen aber die empirischen Daten sprechen (zumindest konnte die Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 18/8766 keine empirischen Daten zur Wirksamkeit von Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge zum Zweck ihrer besseren Integration benennen), zumal zum Beispiel der Sachverständige Professor Dr. Herbert Brücker vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit aufgrund empirischer Daten davon ausgeht, dass Wohnsitzauflagen zu niedrigeren Beschäftigungsquoten „im zweistelligen Bereich“ und zu anfänglich geringeren Löhnen führen (vergleiche vorläufiges Protokoll der Anhörung vom 20. Juni 2016, Seite 24; bitte ausführen), und inwieweit sieht die Bundesregierung bei der mit dem Integrationsgesetz geplanten rückwirkenden Regelung zu Verpflichtungserklärungen den Vertrauensschutz gewahrt bei Personen, die im Vertrauen darauf, dass nach Auffassung jedenfalls einiger Bundesländer die Verpflichtung mit einer Flüchtlingsanerkennung endet, entsprechende Verpflichtungserklärungen abgegeben haben (vergleiche Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Ausschussdrucksache 18(11)662, Seite 4)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/8998, Frage 3):
Die im Entwurf eines Integrationsgesetzes enthaltene Wohnsitzregelung wird nach Auffassung der Bundesregierung den besonderen Integrationsanforderungen gerecht, die für den betroffenen Personenkreis, insbesondere auch für Schutzberechtigte im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen bestehen. Die Regelung erfüllt vor diesem Hintergrund die europarechtlichen Vorgaben an die integrationspolitische Rechtfertigung einer Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte.
Durch die mit dem Integrationsgesetz geplanten Neuregelungen zur Beschränkung der Haftung aus Verpflichtungserklärungen wird erstmals eine gesetzliche Begrenzung der Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen eingeführt.
Diese Begrenzung schützt Verpflichtungsgeber erstmals vor zeitlich unabsehbaren finanziellen Belastungen.
Dies gilt insbesondere für die sogenannten Altfälle, die ihre Verpflichtungserklärungen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben haben und die sich verpflichtet haben, für alle für den Verpflichtungsnehmer anfallenden öffentlichen Kosten bis zu dessen Ausreise zu haften. Inwieweit einzelne Bundesländer Verpflichtungsgebern eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtungserklärung etwa für den Fall einer Anerkennung desjenigen, für den die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, als international Schutzberechtigter in Aussicht gestellt haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.