Vereinbarkeit der in Österreich vorgesehenen quantitativen Begrenzung des Asylrechts mit dem EU-Recht

Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die in Österreich vorgesehene Notverordnung, nach der die Möglichkeit einer regulären Asylantragstellung bei einer bestimmten Zahl von Asylsuchenden beschränkt und weitere Schutzsuchende zurückgewiesen werden sollen (www.tagesschau.de/ausland/oesterreich-165.html), mit EU-Recht vereinbar, das jedenfalls nach Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste der Deutschen Bundestags einer solchen quantitativen Begrenzung des Asylrechts entgegensteht (vgl. Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 153/15, insb. S. 43; www.tagesschau.de/ausland/oesterreich-165.html; bitte ausführlich begründen), und welche Initiativen wird die Bundesregierung ergreifen, um solchen nationalstaatlichen Regelungen, die einer gesamteuropäischen Regelung in der Asylpolitik, wie sie die Bundesregierung nach eigener Auskunft verfolgt, entgegenzuwirken bzw. zumindest auf eine Klärung der Vereinbarkeit des österreichischen Vorgehens mit EU-Recht hinzuwirken?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 9. Mai 2016

Die Bundesregierung bewertet gesetzliche Regelungen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht. Für die Bundesregierung ist selbstverständlich, dass jede Maßnahme mit geltendem EU- und Völkerrecht vereinbar sein muss. Es ist in erster Linie Aufgabe der Europäischen Kommission und ggf. der europäischen Gerichte (Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) zu beurteilen, ob Maßnahmen eines anderen EU-Mitgliedstaates mit europäischem Recht und Völkerrecht vereinbar sind.

Angelegenheiten, die für eine gesamteuropäische Regelung in der Asylpolitik von Belang sind, werden von der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf EU-Ebene erörtert.

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