Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie
Wie beurteilt die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit der Familienzusammenführungsrichtlinie, nachdem die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g(2011)540657) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-155/11 ausgeführt hat, dass das Nichtbestehen eines Tests im Ausland nicht zu einer automatischen Sperre des Nachzugs führen darf, sondern stets eine Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich ist, so dass sich die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil vom 30. März 2010, auch die EU-Kommission sehe Sprachnachweise im Ausland als Nachzugsvoraussetzung als zulässige Integrationsmaßnahme an und deshalb sei eine Klärung der Rechtsfragen durch den EuGH entbehrlich, als unzutreffend erwiesen hat, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass mehrere Sachverständige in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 die Auffassung vertraten, dass diese Regelung zu den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug gegen EU-Recht verstoße bzw. sie diese Frage zumindest für offen hielten?
Antwort des Staatssekretärs Klaus-Dieter Fritsche vom 1. August 2011
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der EUKommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008, nach der es sich bei Sprachnachweiserfordernissen grundsätzlich um zulässige Integrationsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie handelt, in seinem von Ihnen genannten Urteil als eines von mehreren Argumenten dafür angeführt, dass das Sprachnachweiserfordernis des § 30 des Aufenthaltsgesetzes mit dieser Richtlinie vereinbar ist und eine diesbezügliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entbehrlich ist. Die Bundesregierung entnimmt den Entscheidungsgründen dieses Urteils nicht, dass die Auffassung der EU-Kommission in dieser Rechtsfrage ein tragender Grund für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen ist. Vielmehr kommt das Gericht nach ausführlicher Subsumtion eigenständig zu der Rechtsauffassung, dass das deutsche Sprachnachweiserfordernis mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist und eine Vorlagepflicht insoweit nicht besteht. Die Bundesregierung teilt diese Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Memet Kilic (Bundestagsdrucksachen 17/6589, zu Frage 6 und 17/6712, zu den Fragen 11 und 12) verwiesen.