Verfassungsmäßigkeit der geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zur Optionspflicht
Wie begründet die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zur Optionspflicht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2013, in dem – übertragbar – von einem schutzwürdigen Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit die Rede ist und davon, dass "[w]egen der erheblichen Belastungswirkung des Staatsangehörigkeitsverlusts, die mit dem Alter des Kindes und mit der Dauer der Staatsangehörigkeit steigt, [. . .] dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters zeitliche Grenzen zu setzen" sind (BVerfG, 1 BvL 6/10, Rn. 88), und inwieweit genügt der unbestimmte Rechtsbegriff des Aufwachsens in Deutschland als im Koalitionsvertrag vereinbartes künftiges Unterscheidungsmerkmal beim Optionszwang verfassungsrechtlichen Anforderungen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit angesichts des möglichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit (bitte darlegen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings vom 13. März 2014
Im Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2013 ging es um die Frage des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle der erfolgreichen behördlichen Anfechtung einer Vaterschaft. Demgegenüber ist das Optionsverfahren nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verfassungskonform so ausgestaltet, dass bei Einhaltung der Mitwirkungspflichten niemand gegen seinen Willen die deutsche Staatsangehörigkeit verliert.
Die Frage, in welcher Form die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zur Optionsregelung umgesetzt wird, ist Gegenstand eines laufenden Abstimmungsprozesses, dessen Ergebnis abzuwarten bleibt.