Vermögenswerte Afghanistans auf deutschen Bankkonten

Inwieweit liegen nach Kenntnis der Bundesregierung Vermögenswerte Afghanistans auf deutschen Bankkonten (bitte Form der Vermögenswerte und Bankern auflisten), und wird sich die Bundesregierung für die Aufhebung der US-Blockade von im Ausland gelagerten Devisenreserven Afghanistans einsetzen, um die humanitäre Katastrophe abzuwenden (www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-fordern-us-regierung-zur-freigabe-von-geldreserven-auf-a-f190cb23-840e-44c4-892c-30be6e854d23)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar vom 10. Januar 2022

Die Eindämmung der humanitären Krise in Afghanistan hat für die Bundesregierung absolute Priorität. Die Bundesregierung steht dazu in engem Austausch mit internationalen Partnern, insbesondere mit den USA. Eine Entscheidung über seitens der USA erlassene Verfügungsverbote für afghanische Devisenreserven obliegt US-amerikanischen Behörden.

Einer weiteren offenen Beantwortung der Frage stehen nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Fragesteller insbesondere die Berufsfreiheit bzw. die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) entgegen. Zwar können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des Kreditwesengesetzes den parlamentarischen  Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November 2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder  höherwertige Güter von Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der Geschäftstätigkeit von  einzelnen Instituten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehen, sind regelmäßig die Berufsfreiheit – ggf. auch in der Ausprägung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 GG) – sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts betroffen. Es ist eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf die gegenständliche Schriftliche Frage nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1
GG, mit dem Grad „VS – VERTRAULICH“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.*

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