Vernichtung von Munition im Zuge des Abzugs der Bundeswehr aus Mali
In welchem Umfang muss in Mali befindliche Munition der Bundeswehr dem Zugriff Dritter wie islamistische Terroristen im Zuge des Bundeswehrabzugs entzogen werden (bitte nach Munitionsarten getrennt danach auflisten, in welchem Umfang diese nach Deutschland zurückgeführt bzw. vor Ort vernichtet werden muss; AFP vom 5. Juli 2023, www.zeit.de/2023/29/bundeswehr-mali-abzug-un), und in welchem Umfang wurde bereits in Mali befindliche Munition der Bundeswehr vor Ort vernichtet (bitte nach Munitionsarten unter Nennung des Anschaffungswerts auflisten; www.t-online.de/nachrichten/ausland/krisen/id_100202852/abzug-aus-mali-bundeswehrwill-eigene-waffen-unschaedlich-machen.html; www.deutschlandfunk.de/bundeswehr-bestaetigt-berichte-uebervernichtung-von-munition-grundsaetzlich-102.html)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Hitschler:
Ich möchte darauf hinweisen, dass die umfassende Beantwortung der Fragestellung im öffentlichen Raum und zu diesem Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich ist, da insbesondere die detaillierte Auflistung nach Munitionsarten und -umfängen einen Rückschluss auf unsere vor Ort befindlichen Kräfte, deren Waffensysteme und Einsatzarten möglich machen und zu einer erhöhten Gefährdung unserer Soldatinnen und Soldaten führen könnte.
Die Munition ist im Rahmen der geordneten Rückverlegung grundsätzlich nach Deutschland zurückzuführen. Dieser Prozess dauert noch an.
Nicht mehr verwendungsfähige Munition wird einer materiellen Verwertung und Entsorgung zugeführt. Im Zuge von Schutz- und Sicherheitsbestimmungen kann hierbei auch die Vernichtung, zum Beispiel durch die Sprengung von Munition oder Munitionsteilen, erforderlich werden. Dies findet unter anderem Anwendung, wenn der Zustand der Munition die Verbringung zur Entsorgung verhindert.
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