Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz (erforderliches Einkommen)

In den Bundesländern bestehen teilweise erheblich abweichende Anforderungen bei der Behandlung der Einladung einer oder eines Verwandten oder Bekannten aus einem visumspflichtigen Land. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer nach § 68 i.V.m. §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz abzugebenden Verpflichtungserklärung muss unter anderem ein Nachweis über das regelmäßige monatliche Einkommen erbracht werden. Bei der Höhe gehen die Anforderungen jedoch mitunter erheblich auseinander.