Verschlechterungsverbot gemäß Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG für türkische Staatsangehörige

Wie kann die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. zu den Fragen 23 und 25 auf Bundestagsdrucksache 17/12071 argumentieren, dass
Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gelte nur für Personen, die bereits zugezogen sind und einen (ordnungsgemäßen) Aufenthalt haben oder hatten, und nicht bei den Voraussetzungen für die erstmalige Einreise beim Familiennachzug, obwohl der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass auch die „Voraussetzungen der erstmaligen Aufnahme türkischer Staatsangehöriger“ dem Verschlechterungsverbot unterfallen (z. B. „Sahin“-Urteil vom 17. September 2009, Rn. 64) und überdies die Verschlechterungsverbote nach Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls bzw. nach Artikel 13 ARB 1/80 übereinstimmend auszulegen sind (z. B. „Dereci“-Urteil vom 15. November 2011, Rn. 94)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 4. Februar 2013

Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 25 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/12071) wird verwiesen. Darüber hinaus ist anzumerken:

Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und Artikel 13 ARB 1/80 sind nicht in allen Anwendungsfragen übereinstimmend auszulegen. Dies ergibt sich schon aus einem Wortlautvergleich. Artikel 13 ARB 1/80 enthält gegenüber Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind“. Dies anerkennt auch der Gerichtshof der Europäischen Union. Auf die insofern einschlägige Randnummer 60 des Urteils in der Rechtssache „Tum/Dari“ (Urteil vom 20. September 2007 – C-16/05) wurde in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/12071) bereits hingewiesen.

Die Bundesregierung verweist ergänzend auf die Randnummer 94 des Urteils in der Rechtssache „Dereci“, in der auf die Randnummer 54 des Urteils in der Rechtssache „Toprak/Oguz“ (Urteil vom 9. Dezember 2010 – C-300/09 und C-301/09) verwiesen wird, wobei dieses Urteil (in den Randnummern 52 und 54) wiederum auf die Rechtssachen „Tum/Dari“ (siehe oben) und „Abatay“ (Urteil vom 21. Oktober 2003 – C-317/01), in denen jeweils der Unterschied zwischen Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und Artikel 13 ARB 1/80 herausgearbeitet wird („Tum/Dari“: Randnummer 61; „Abatay“: Randnummer 84), Bezug nimmt.