Veto gegen die geplante neue Antidiskriminierungsrichtlinie

Gehört das Grundrecht auf Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG), welches nach dem Grundgesetz nicht allein deutschen Staatsangehörigen zur Verfügung steht, nach Ansicht der Bundesregierung zu den zwingenden Gründen, die Ausländerinnen und Ausländer, die von ihrem Herkunftsstaat wegen Nichterfüllung der dortigen Wehrpflicht keinen Pass erlhalten können, zum Erhalt eines Ersatzpasses berechtigt, wenn für sie die Erfüllung der Wehrpflicht in ihrem Herkunftsstaat unzumutbar ist (vgl. § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Aufenthaltsverordnung – vgl. Bundestagsdrucksache 16/13749)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 22. März 2010

Innerhalb der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Frist konnte seitens der Bundesregierung kein praktischer Anwendungsfall in den letzten Jahren für die mit der Fragestellung beschriebene Konstellation ermittelt werden. Eine Berufung auf eine gewissensbedingte Kriegsdienstverweigerung wäre unter Einbeziehung aller für diesen Einzelfall relevanten Umstände durch die für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland zuständige Ausländerbehörde zu prüfen.