Wechsel eines Obersts der Bundeswehr zum Beratungsunternehmen Accenture
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass ein Oberst der Bundeswehr, der als Rüstungsexperte des Bundesverteidigungsministeriums für wichtigste Beschaffungsprojekte der Bundeswehr zuständig war, nahtlos zum Beratungsunternehmen Accenture, das wiederum das Ministerium bei Rüstungsprojekten unterstützte und im Zentrum der sogenannten Berateraffäre unter der früheren Ministerin Ursula von der Leyen (CDU) stand, gewechselt ist, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem weiteren Aspekt, dass laut Pressebericht die Lebensgefährtin des Obersts in einem Stab des Ministeriums tätig ist, der die Hausleitung zum Einsatz von externen Experten berät (Der Spiegel vom 3. April 2021, S. 28)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Silberhorn vom 17. Mai 2021
Eventuelle Tätigkeiten von ehemaligen Angehörigen der Bundeswehr nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst stellen personenbezogene Daten dar und unterfallen insofern den Bestimmungen des Datenschutzes.
Unabhängig von vorliegendem Individualsachverhalt gilt gemäß § 20a Soldatengesetz, dass eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ruhestand oder eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen hat. Die Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Dabei wird umfassend geprüft, ob die oder der anzeigende (ehemalige) Bundeswehrangehörige in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mit Angelegenheiten seines in Aussicht genommenen Arbeitgebers befasst war, die dessen wirtschaftliche Interessen nicht unerheblich berührten, und ob der Anzeigende Amtswissen in einem Umfang erworben hat, dessen Nutzung einseitig zugunsten des Unternehmens zu einer Wettbewerbsverzerrung und damit zu Nachteilen für den früheren Dienstherrn führen würde. Hierzu werden Stellungnahmen der Beschäftigungsdienststellen des Anzeigenden angefordert und durch das Bundesministerium der Verteidigung geprüft.
Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass für eine Untersagung gibt, kann die ehemalige Berufssoldatin oder der ehemalige Berufssoldat die Beschäftigung aufnehmen. Einer besonderen Genehmigung bedarf es nicht.
Enge persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen, die der Bundeswehr angehören, stellen keinen Rechtsgrund für die Untersagung einer (angezeigten) Anschlusstätigkeit dar. Allerdings kann daraus für die aktiven Bundeswehrangehörigen selbst eine Einschränkung bei der Mitwirkung an Vorgängen folgen, wenn diesbezüglich ein Interessenkonflikt bestehen könnte. Grundlage hierfür sind beispielsweise die einschlägigen Regelungen im Vergaberecht (§ 6 Vergabeverordnung) oder im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 21).