Weitergabe von AWACS-Aufklärungsdaten im Rahmen der Mission EUTM-Somalia sowie fehlende Parlamentsbeteiligung bei der entsprechenden Entsendung deutscher Soldaten

Inwiefern ist zwar bei der Weitergabe von Aufklärungsdaten durch unbewaffnete Soldaten der Bundeswehr an Bord von AWACS-Flugzeugen unter Umständen von einer „Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung“ auszugehen, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 7. Mai 2008) festgestellt hat, nicht aber bei der „spezifisch militärischen“ Ausbildung von somalischen Soldaten, die unmittelbar danach in den somalischen Bürgerkrieg entsandt werden und ihren Sold hierfür auch im Rahmen des EUTM-Einsatzes beziehen?
Antwort der Staatsministerin Cornelia Pieper
Die Beteiligung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr an EUTM-Somalia (EU Somalia Training Mission) bedarf nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages, da es sich bei dieser nichtexekutiven Ausbildungsmission nicht um einen „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ im Sinne des Parlamentsbeteiligungsgesetzes handelt. Gemäß § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes liegt ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist. Dies ist bei der Beteiligung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr an EUTM-Somalia auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 2 BvE 1/03 vom 7. Mai 2008) nicht der Fall.
Es bestehen weder nach den konkreten politischen und militärischen Umständen noch den Einsatzbefugnissen hinreichend greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete militärische Gefahrenlage, die eine qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen begründen würde. Die Ausbildung findet außerhalb des späteren Einsatzgebietes der somalischen Sicherheitskräfte statt, und die Ausbilder sowie das Stabs- und Unterstützungspersonal sind in keiner Weise in den späteren Einsatz der Sicherheitskräfte selbst einbezogen. Waffen werden von den teilnehmenden Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr nur zum Zwecke des individuellen Selbstschutzes und gegebenenfalls zu Ausbildungszwecken getragen. Die Entscheidung über einen möglichen konkreten Einsatz der ausgebildeten somalischen Sicherheitskräfte nach ihrer Rückkehr nach Somalia obliegt allein der somalischen Übergangsregierung bzw. der Friedensmission der Afrikanischen Union, AMISOM. Die Besoldung der somalischen Sicherheitskräfte erfolgt nicht im Rahmen von EUTM-Somalia. Insoweit und im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 23. April 2010 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/1532) hingewiesen.