Weitergabe von Informationen über Piraterie, illegale Migration, Waffenhandel oder Terrorverdacht im Zuge der Erhebung von Daten über Fischereiaktivitäten durch die Bundeswehr im Rahmen der Operation ATALANTA an die somalischen Behörden

Welcher Art sind die „Daten über Fischereiaktivitäten", welche die Bundeswehr im Rahmen der Operation Atalanta sammelt und die somalischen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen, „[s]obald in Somalia ausreichende Fortschritte beim Aufbau maritimer Kapazitäten erzielt werden", und wie verfährt die Bundeswehr bzw. die Führung der Atalanta-Mission, wenn sie im Zuge der Erhebung/Verifizierung dieser Daten Informationen erhält, die möglicherweise im Zusammenhang mit Akten der Piraterie, der illegalen Migration, des Waffenhandels oder den Handlungen und Bewegungen Terrorverdächtiger stehen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Kossendey vom 23. November 2010

Einheiten der Bundeswehr, die an der Operation EU NAVFOR Atalanta teilnehmen, tragen zur Überwachung der Fischereiaktivitäten gemäß Nummer 3 Buchstabe g des der deutschen Beteiligung zugrunde liegenden Bundestagsmandates (Bundestagsdrucksache 17/3691) bei, indem sie bei der Lagebilderstellung gewonnene Erkenntnisse mit Fischereibezug an den Seebefehlshaber der Operation EU NAVFOR Atalanta übermitteln. Diese können Name und Flagge des Fischereifahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit, Position, Kurs und Fahrt umfassen. Eine Überprüfung der Fischereiaktivitäten ist ebenso wie die Erhebung weiterer Daten nicht vorgesehen.

Wenn im Verlauf des Einsatzes Informationen im Zusammenhang mit Akten der Piraterie gewonnen werden, stellt die an der Operation teilnehmende Einheit diese dem zuständigen Seebefehlshaber zur Verfügung. Bei einem Pirateriezusammenhang ergeben sich die im Rahmen der Operation EU NAVFOR Atalanta mandatierten Handlungsmöglichkeiten, die lageabhängig zur Anwendung kommen.

Zufällig erhaltene Informationen zu illegaler Migration, zu Waffenhandel sowie zu Handlungen und Bewegungen Terrorverdächtiger werden im Rahmen der Operation EU NAVFOR Atalanta lediglich im Rahmen der allgemeinen Seeraumüberwachung aufgenommen. Befugnisse mit Blick auf diese Aktivitäten sind für EU NAVFOR Atalanta nicht vorgesehen und kommen nicht zur Anwendung.