Wertangaben im Rahmen genehmigter Kriegswaffenausfuhren
Zu welchem Zeitpunkt sind nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen, die eine Genehmigung für Kriegswaffenausfuhren erhalten haben, verpflichtet, den zuständigen Behörden den Wert der Güter mitzuteilen, vor dem Hintergrund, dass die Angabe des Wertes entsprechend den Anforderungen nicht zu den Pflichtangaben bei der Antragstellung gehört (Bundestagsdrucksache 19/26098, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu den Fragen 7 f.), und inwieweit zeigen die Angaben in den Rüstungsexportberichten zu den Genehmigungswerten im Bereich Kriegswaffen nicht das tatsächliche Gesamtvolumen der Kriegswaffenexportgenehmigungen, da nicht zu allen Fällen Wertangaben vorliegen, wie zum Beispiel im Jahr 2018 (Bundestagsdrucksache 19/26098, Frage 10)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 5. Februar 2021
Der Wert für die Genehmigungen von Ausfuhren von Kriegswaffen ist von den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz anzugeben und wird als solcher lückenlos in der üblichen statistischen Erfassung der Bundesregierung im Rüstungsbericht sowie bei Fragen nach den erteilten Genehmigungen für die Ausfuhren von Kriegswaffen ausgewiesen. Es erfolgt somit auch für Kriegswaffen stets eine Erfassung des Werts im Rahmen des nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen Genehmigungsverfahrens.
Der Verweis auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 10 der Kleinen Anfrage vom 25. Januar 2021 der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26098 ist insoweit missverständlich, als es hier laut der Fragestellung explizit um die Entscheidungen des Bundessicherheitsrates und nicht um die abschließende Genehmigungserteilung als solche (Verwaltungsakt) ging.
Insoweit wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 95 der Abgeordneten Katja Keul vom 15. Dezember 2020 auf Bundestagsdrucksache 19/25435 verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Wert wie auch eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung auf Basis der reinen Genehmigungswerte alleine keinen tauglichen Gradmesser für die Beurteilung der Restriktivität der Rüstungsexportpolitik darstellt.