Wiedererlangung des Aufenthaltsrechts für Personen mit Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG sowie für deren in Deutschland geborene Kinder
Inwieweit kommt bei neugeborenen Kindern von Personen, die infolge eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 StAG weder über die deutsche Staatsangehörigkeit noch über einen Aufenthaltstitel verfügen, die Anwendung
des § 33 AufenthG in Betracht (so Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10076 die Antwort der Bundesregierung vom 20. Juni 2008 auf meine schriftliche Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 16/9832, S. 2), obwohl in § 33 AufenthG ein Aufenthaltstatus als Bedingung genannt wird, der gerade nicht vorliegt, und wie soll sich das in meiner schriftlichen Frage benannte Problem der nach dem Staatsangehörigkeitsverlust der Eltern geborenen Kinder durch die Regelung des § 4 Abs. 3 StAG lösen können (so die Antwort der Bundesregierung vom 20. Juni 2008), angesichts des Umstandes, dass die in einer solchen Konstellation (Eltern sind nicht mehr Deutsche und haben auch keinen Aufenthaltstitel) geborenen Kinder zum Zeitpunkt der Geburt die Voraussetzungendes § 4 Abs. 3 StAG gerade nicht erfüllen, weil weder ein rechtmäßiger gewöhnlicher
Aufenthalt noch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
vorliegt?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Hans Bernhard Beus vom 28. Juli 2008
Wie oben dargestellt sollen Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verloren haben, grundsätzlich erneut einen gesicherten Aufenthaltsstatus erhalten – sei dies gemäß § 38 AufenthG oder gemäß den allgemeinen Vorschriften. Demgemäß kommt für die nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
geborenen Kinder zumeist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 33 AufenthG in Betracht. Soweit in der aktuellen Fragestellung – anders als in der schriftlichen
Frage vom 11. Juni 2008 – eine Situation zugrunde gelegt wird, in welcher den Eltern kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist und mithin die Voraussetzungen des § 33 AufenthG nicht vorliegen, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das neugeborene Kind nur nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dem infrage gestellten Hinweis auf § 4 Abs. 3 StAG lag ebenfalls die frühere Fragestellung zugrunde, nach welcher die ausländischen Eltern der in Deutschland geborenen Kinder durchaus über einen Aufenthaltstitel verfügen konnten. Unter den nunmehr abgefragten Voraussetzungen kommt der entsprechende Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch die in Deutschland geborenen Kinder schon tatbestandsmäßig nicht in Betracht.