Es wird viel zu schnell, zu oft und für zu lange Untersuchungshaft angeordnet
Die uns vorliegenden Anträge der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen greifen den Vorschlag des Rahmenbeschlusses des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren auf. Ziel soll es sein, die Bundesregierung über eine Stellungnahme des Bundestages nach Art. 23 Abs. 3 GG zu einem Handeln zu bewegen, das von den Ausnahmemöglichkeiten des Art. 14 Abs.4 des Regelungsvorschlags Gebrauch macht.
Zur grundsätzlichen Positionsbestimmung meiner Fraktion zu dem Vorhaben des Rahmenbeschlusses möchte ich sagen, dass wir jede Initiative unterstützen, die dazu beitragen kann, Untersuchungshaft möglichst zu vermeiden. Denn nach wie vor wird viel zu schnell, zu oft und für zu lange Untersuchungshaft angeordnet. Die darauf gerichtete Intention dieses Rahmenbeschlusses des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren können wir entsprechend gut heißen. Gutheißen kann DIE LINKE. auch die Anträge der beiden anderen Oppositionsfraktionen. Allerdings nur, insoweit der Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit der Listendelikte problematisiert wird. Denn welche Strafvorschriften mit welchen je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter so schwammige Begriffe wie „Terrorismus", „Cyberkriminalität" und „Sabotage" fallen ist vollkommen offen.
DIE LINKE. lehnt jedoch einen Verzicht auf die beiderseitige Prüfung der Strafbarkeit aus weiteren grundsätzlichen Erwägungen ab. Eine letztlich unklar bleibende Aufforderung zur präzisierenden Nachbesserung des Deliktskataloges, wie von der FDP vorgeschlagen, würde nämlich den rechtsstaatlichen Fundamentalprinzipien der Gesetzlichkeit und des Vertrauensschutzes nicht genügen. Diese werden aktuell allein durch den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit in verfassungsrechtlich und speziell grundrechtlich ausreichender Weise gewährleistet. Und sie lassen sich nicht mittels Auflistung mehr oder weniger unscharfer Begriffe sicherstellen – zumal dem Rat mit Art. 14 Abs.2 des Vorschlages noch die Möglichkeit an die Hand gegeben werden soll, die Liste auszuweiten. An dieser Stelle muss das Schlagwort von der Legitimationskrise fallen. Im grundrechtsintensiven Bereich des Strafrechts und der eingriffsintensiven Strafverfolgung sind keine Zweifel an den Maßnahmen der EU hinnehmbar. Es sind also noch weitergehende systematische Veränderungen auch hinsichtlich der eigendynamischen Fortentwicklung des Instrumentes an der Vorlage des Rahmenbeschlusses erforderlich.
Das mit dem Katalog verknüpfte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung führt, zumindest dann, wenn die beiderseitige Strafbarkeit nicht feststeht, statt zu mehr Freiheit für die Bürgerinnen und Bürger der EU, zu mehr Beschränkungen in deren Freiheitssphäre.
Für DIE LINKE. müsste eine Stellungnahme, nach Art. 23 Abs.3 GG über die Implementation der Erheblichkeitsschwelle von mindestens zwölf Monaten i.S. des Art.2 Abs 1 Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl im Rahmen des Art. 21 der Vorlage und die unspezifische Aufforderung zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 14 der Vorlage, also über den Antrag der FDP hinausgehend, noch die klare Forderung enthalten, dass die Bundesregierung eine Erklärung abgibt, nicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit hinsichtlich der Deliktsgruppen "Terrorismus", "Cyberkriminalität", "Korruption", „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit", „Sabotage", „Erpressung und Schutzgelderpressung" sowie „Betrug" aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verzichten. Zudem muss die Bundesregierung weitere Ausnahmen vom Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen prüfen – wie auch der Antrag der Grünen formuliert.
Ungeachtet all dessen ist der Rahmenbeschluss aber, soweit er überhaupt einen Verzicht auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit vorsieht, generell abzulehnen.