Zugang zu Integrationskursen vor der formellen Asylantragstellung

Ab wann soll die Regelung gelten, dass bestimmte Asylsuchende bereits vor der formellen Asylantragstellung Zugang zu Integrationskursen erhalten (Nachfrage zur Antwort auf meine Mündliche Frage 10. Plenarprotokoll 18/154, S. 15189f, Anlage 8), und soll der Zugang zu Integrationskursen in diesen Fällen nur nach Abschluss der Dublinprüfung oder unabhängig hiervon möglich sein, was nach meiner Auffassung bedeuten könnte, dass der Kurs für den Fall einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU abgebrochen werden müsste?

Antwort des Staatssekretärs Hans-Georg Engelke vom 7. März 2016

Die Regelung, dass bestimmte Asylsuchende bereits vor der formellen Asylantragstellung Zugang zu Integrationskursen erhalten, wendet das BAMF seit Ende Februar 2016 an. Zugelassen werden können Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (§ 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes). Die Bundesregierung möchte dadurch einen schnellen Zugang zum Spracherwerb als zentrale Integrationsmaßnahme sicherstellen. Es wird nicht die Gefahr gesehen, dass es durch dieses Verfahren zu einem häufigen Abbruch des Integrationskurses kommt.

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