Zusammenhang zwischen der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls wegen mangelnder Deutschkenntnisse der Eltern und der rechtlichen Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
Inwieweit ist eine „Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs“, wenn „wegen mangelnder Deutschkenntnisse der Eltern eine Beeinträchtigung des Kindeswohls“ droht, wie im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP als „zukünftige“ Regelung vorgesehen, bereits nach geltendem Recht möglich (§ 44a Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 4 Absatz 3 der Integrationskursverordnung), und wie wäre eine solche Regelung damit vereinbar, dass laut Begründung der Bundesregierung zur Änderung des § 4 Absatz 4 der Integrationskursverordnung alter Fassung die „Integration der Kinder“ auch bei Eltern ohne Deutschkenntnisse wegen des Kindergartenoder Schulbesuchs „nicht gefährdet erschien“
und deshalb die vorherige Regelung „ins Leere“ lief?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 2. Dezember 2009
§ 44a Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 4 Absatz 3 der Integrationskursverordnung (IntV) regelt den Verpflichtungstatbestand der besonderen Integrationsbedürftigkeit. Dabei ist der Regelfall der besonderen Integrationsbedürftigkeit in § 4 Absatz 3 IntV gesetzlich definiert. Diese Definition ist nicht abschließend und stellt für die besondere Integrationsbedürftigkeit nicht auf das Kindeswohl ab, sondern geht weiter. Eine besondere Integrationsbedürftigkeit liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn sich der Inhaber der Personensorge nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und es ihm deshalb nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben zu integrieren. Damit werden auch die Fälle erfasst, in denen „wegen mangelnder Deutschkenntnisse der Eltern eine Beeinträchtigung des Kindeswohls“ droht. Gleichwohl bedeuten nicht vorhandene einfache Deutschkenntnisse nicht immer eine Beeinträchtigung des Kindeswohls.
Liegt eine besondere Integrationsbedürftigkeit der Eltern vor, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten.
Diese Auslegung entspricht der Begründung zur Änderung des § 4 Absatz 4 IntV alter Fassung. Die Änderung von § 4 Absatz 4 IntV alter Fassung war notwendig, da sich im Rahmen der Überprüfung des Zuwanderungsgesetzes und der Evaluation der Integrationskurse im Jahr 2006 herausgestellt hat, dass Ausländerbehörden allein daraus,
dass die Kinder eine Schule oder einen Kindergarten besucht haben, den Rückschluss gezogen haben, dass keine besondere Integrationsbedürftigkeit der Eltern vorliegt. Dieser automatische Rückschluss entsprach jedoch nicht dem Zweck der Verpflichtungsregelung nach § 44a Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes. Inwieweit aufgrund des Handlungsauftrags im Koalitionsvertrag Änderungsbedarf zu o. g. Regelungen besteht, wird auf Basis der Erfahrungen aus den Elternintegrationskursen geprüft.