Zuständigkeit der Deutschen Botschaft in Kiew für Visaanträge von Bewohnern der Krim
Inwieweit kann sichergestellt werden, dass infolge der nach wie vor geltenden Zuständigkeit der Deutschen Botschaft Kiew für Visaanträge von Bewohnern der Krim – unabhängig davon, ob die Antragsteller einen ukrainischen Reisepass vorlegen oder ob sie über einen Reisepass verfügen, der von einem dritten Staat rechtswirksam ausgestellt wurde, sofern der Wohnsitz des Antragstellers auf der Krim liegt – ein freier und ungehinderter Zugang zur Visabeantragung in Kiew gewährleistet werden kann, nachdem Männer aus Russland und der Krim im Alter von 16 bis 60 Jahren nur noch in die Ukraine gelassen würden, wenn sie aus familiären oder beruflichen Gründen einreisen sowie 20 bis 35 Jahre alte Frauen von der Krim besonders kontrolliert werden (http://derstandard.at/1397520925540/Ukraineverschaerft-Einreise-fuer-Russen-und-Krim-Bewohner), und welche Planungen bestehen seitens der Bundesregierung hinsichtlich der Zuständigkeit für Visaanträge von Bewohnern der Krim vor dem Hintergrund, dass die Defacto-Regierung der Ukraine angekündigt hat, eine generelle Visapflicht für Russen einzuführen (www.tagesspiegel.de/politik/krise-auf-derkrim-russland-unbeeindruckt-von-westlichemprotest/ 9836052.html), was dann die Bewohner der Krim betreffen würde?
Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 22. Mai 2014
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ist territorial das Konsulat zuständig, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat. Wenn er visumpflichtig ist, so ist für einen Bewohner der Krim die Botschaft in Kiew zuständig, egal ob er einen ukrainischen, russischen oder sonstigen Pass hat.
Durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim durch die Russische Föderation hat sich diese territoriale Zuständigkeit nicht geändert. Für die Botschaft in Moskau ist eine territoriale Zuständigkeit nur dann eröffnet, wenn ein auf der Krim wohnender Antragsteller sich rechtmäßig in Moskau aufhält und begründet, dass er seinen Antrag ausnahmsweise in Moskau einreichen muss (vgl. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009). Dies ist lediglich in Fällen höherer Gewalt gegeben.
Seitens der Ukraine ist die Ein- und Ausreise ukrainischer Staatsangehöriger durch das erst kürzlich erlassene Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten von Bürgern und anzuwendendes Recht in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine geregelt. Nach Artikel 10 dieses Gesetzes haben ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich das Recht, frei und uneingeschränkt auf die Krim zu reisen sowie diese zu verlassen. Eine Einschätzung zu Auswirkungen dieses Gesetzes kann die Bundesregierung derzeit noch nicht abgeben.
Inwieweit auf der Krim wohnende Antragsteller mit russischem Pass Einschränkungen bei Reisen von der Krim – entweder seitens der Ukraine oder seitens der auf der Krim agierenden Kräfte – unterliegen, kann die Bundesregierung angesichts der nach wie vor unübersichtlichen Lage derzeit nicht beurteilen.