Einstufung der „Legion Freiheit Russlands“ als terroristische Organisation
Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der „Legion Freiheit Russlands“ (russisch „Легион Свобода России“, „Legion Swoboda Rossii“; ukrainisch „Легіон Воля Росії“) genannten rechtsextremen Formation (www.crisisgroup.org/europe-central-asia/eastern-europe/ukraine/russians-fighting-ukraine), die als Teil der an der Seite der ukrainischen Armee kämpfenden „Internationalen Legion“ Anschläge in Russland verantwortet (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/7959; www.merkur.de/politik/ukraine-russland-legion-freiheit-putinbelgorod-kursk-video-angriff-krieg-zr-92892405.html) und deren Sprecher früher einer auch von den USA als terroristische Organisation eingestuften rechtsextremen Bewegung angehörte (www.nzz.ch/international/ukraine-krieg-angriffe-in-belgorod-zeigen-russlands-schwaeche-ld.1739198; www.state.gov/executive-order-13224/), um eine terroristische Organisation, und inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass stilisierte Fahnen der „Legion Freiheit Russland“ auch bei Demonstrationen russischer Oppositioneller in Deutschland verwendet werden (www.tagesschau.de/inland/regional/brandenburg/rbb-in-deutschland-lebende-russen-koennen-am-sonntag-in-berlin-waehlen-100.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 10. April 2024
Die von Ihnen genannte Organisation ist nach Kenntnis der Bundesregierung kein Bestandteil der Terrorliste gemäß des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP der Europäischen Union. Eine vergleichbare eigenständige Einstufung terroristischer Vereinigungen erfolgt in Deutschland in diesem Zusammenhang nicht. Auch die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a des Strafgesetzbuchs durch ein deutsches Strafgericht ist bisher nicht erfolgt. Sonstige rechtliche Möglichkeiten für die Qualifizierung einer Organisation als terroristisch sind in Deutschland nicht vorhanden. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.

