Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungen für Rüstungsexporte im ersten Quartal 2018
In welcher Höhe hat die Bundesregierung im ersten Quartal 2018 Einzelausfuhrgenehmigungen sowie Sammelausfuhrgenehmigungen für Rüstungsexporte erteilt (bitte unter jeweiliger Angabe des Gesamtwertes der Genehmigungen für die Gruppe der EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Staaten, der Drittstaaten sowie der Entwicklungsländer beantworten), und welcher Genehmigungswert (Einzel- wie Sammelausfuhrgenehmigungen) entfiel auf die jeweiligen zehn Hauptempfangsländer (sofern eine endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)?
Antwort des Staatssekretärs Matthias Machnig vom 10. April 2018
Vorbemerkung:
Es liegen noch keine endgültigen Zahlen für das erste Quartal 2018 vor. Die derzeit vorliegenden Angaben können sich durch Fehlerkorrekturen oder Nachmeldungen noch verändern.
Bei der Bewertung der vorliegenden Zahlen ist folgender Tatbestand von besonderer Bedeutung: Im Rüstungsexportbericht wird bereits darauf hingewiesen, dass die Summe der Genehmigungswerte eines Berichtszeitraums allein kein tauglicher Gradmesser für eine bestimmte Rüstungsexportpolitik ist. Vielmehr sind die Art der Güter und der jeweilige Verwendungszweck bei der Bewertung zu berücksichtigen. Auch schwanken die Werte in den jeweiligen Berichtsperioden.
Antwort:
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000, der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Der Beachtung der Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen.
Die Aufteilung des Gesamtwertes der Einzelgenehmigungen für die Gruppe der EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Staaten, der Drittstaaten sowie der Entwicklungsländer stellt sich wie folgt dar:
Auf Entwicklungsländer ( Entwicklungsländer werden definiert wie in Fußnote 8 des Berichts der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahr 2016.) entfielen im ersten Quartal 2018 Genehmigungen in Höhe von 90,5 Mio. Euro (159,7 Mio. Euro im entsprechenden Vorjahreszeitraum).
Im Einzelnen entfielen folgende Genehmigungswerte auf die zehn Hauptempfängerländer:
Sammelausfuhrgenehmigungen wurden im ersten Quartal 2018 in Höhe von 1,33 Mio. Euro erteilt (bei den erteilten Sammelausfuhrgenehmigungen im entsprechenden Vorjahreszeitraum handelt es sich um Technologie für Angebotsabgaben und Präsentationen, bei denen keine Werteangabe stattfindet).
Sammelausfuhrgenehmigungen betreffen im Wesentlichen Ausfuhren im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATOPartnern.
Da sich der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung auf mehrere Empfänger in unterschiedlichen Ländern bezieht, ist es nicht möglich, die Genehmigungswerte auf die einzelnen Länder aufzuteilen.