Übergabe von Strafverfahren gegen in Deutschland stationierte US-Militärangehörige an das US-Militärgericht seit 1999
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1999 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung der Frage Verfahren gegen in Deutschland stationierte US-Militärangehörige gemäß des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut aus dem Jahr 1951 und der Sonderregelung für Deutschland, der zufolge die Bundesrepublik in der Regel auf das Vorrecht verzichtet, Prozesse gegen ausländische Militärangehörige zu führen, die sich strafbar gemacht haben, von der deutschen Justiz an ein US-Militärgericht abgegeben (bitte neben der Gesamtzahl auch die der einzelnen Jahre auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben;
www.tagesschau.de/inland/regional/rheinlandpfalz/swr-toedliche-messerstiche-auf-saeubrennerkirmes-urteil-heute-oder-morgen-erwartet-100.html), und inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr einer Kultur der Straflosigkeit vor dem Hintergrund des Freispruchs im Fall der Messerattacke im August 2023 auf der traditionellen Säubrennerkirmes, bei der der 28-Jährige Wittlicher
Bürger Michael Ovsjannikov mutmaßlich von einem US-Militärangehörigen getötet und der angeklagte US-Soldat nach Abtretung des Verfahrens durch die deutsche Staatsanwaltschaft an die
US-Militärjustiz vor dem Militärgericht auf der Spangdahlem Air Base am 11. Oktober 2024 trotz offensichtlich umfassenden vorherigem Tateingeständnis gegenüber deutschen Sicherheitsbehörden für nicht schuldig befunden wurde (www.stripes.com/branches/air_force/2024-10-11/airman-found-not-guilty-of-murder-in-stabbing-death-of-german-man-near-spangdahlem-air-base-15475058.html und www.rnd.de/panorama/us-soldat-freispruch-in-prozess-um-toedliche-messerattacke-auf-kirmes-in-rheinland-pfalz-BHCFDX4ZCVOELLQZGEJ4V7M7UA.html)?
Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann vom 24. Oktober 2024
Die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit Streitkräften der Vereinigten Staaten liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Bundesregierung ist mit Einzelfällen regelmäßig nicht befasst. Sie verfügt dementsprechend über keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
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