Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung Nummer 33
In Höhe welchen Gesamtwertes wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nummer 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern) am 1. September 2023 bis zum aktuellen Stichtag Ausfuhren von sonstigen Rüstungsgütern an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf der Grundlage der AGG Nummer 33 gemeldet (bitte entsprechend für die Jahre 2023 und 2024 getrennt neben dem jeweiligen Gesamtwert auch die jeweiligen Werte für die Gruppe der EU-Länder, NATO- und gleichgestellten Länder und die Drittländer Südkorea und Singapur – hier nur 2024 – sowie die zehn Hauptempfängerländer bei den Ausfuhren auf der Grundlage der AGG Nummer 33 seit dem 1. September 2023 bis zum aktuellen Stichtag auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben), und inwieweit sind die an das BAFA auf Grundlage der AGG 33 gemeldeten Ausfuhren Bestandteil der Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern beispielsweise für das Jahr 2023 (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/01/20240104-ruestungsexportpolitik-der-bundesregierung-im-jahr-2023.html)?
Antwort des Staatssekretärs Sven Giegold vom 9. April 2024
Bei den Angaben der Meldedaten handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen, Fehlerkorrekturen und Nachmeldungen noch verändern können. Insbesondere die Daten aus dem Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 31. März 2024 sind noch unvollständig, da im März auf Grundlage der AGG Nummer 33 erfolgte Ausfuhren noch bis zum 30. April 2024 gemeldet werden können.
Die fragegegenständlichen Gesamtwerte für 2023 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Die zehn Länder mit den höchsten vorläufigen Meldewerten für 2023 ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

Die zehn Länder mit den höchsten vorläufigen Meldewerten für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

Im Hinblick auf die zweite Teilfrage stellt die Bundesregierung klar, dass – wie in der genannten Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erwähnt – die auf Grundlage der AGG Nummer 33 gemeldeten Ausfuhren nicht Bestandteil der veröffentlichten Einzelgenehmigungswerte sind.

