Nachrüstung von Leopard-Panzern der türkischen Streitkräfte
Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des vom türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan angekündigten Militäreinsatz in den kurdisch kontrollierten Regionen Afrin und Manbidsch in Syrien (dpa vom 9. Januar 2018) in der Nachrüstung von Leopard-Panzern der türkischen Streitkräfte mit Minenschutz gerade keine defensive Schutzausstattung, sondern eine Erweiterung der Kampffähigkeit der Panzer als Teil einer Offensivwaffe für Einsätze von Panzern der türkischen Armee in den kurdischen Gebieten Syriens und des Irak, da sich diese im Gegensatz zur Terrormiliz IS an der türkischen Grenze und damit innerhalb der Reichweite türkischer Bodentruppen befinden (http://faktenfinder.tagesschau.de/ausland/ruestungsexporte-yuecel-101.html), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus für die Genehmigung bezüglich dieser Nachrüstung durch die Rheinmetall AG?
Antwort des Staatssekretärs Matthias Machnig vom 16. Januar 2018
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.
Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem .Jahr 2000, der Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Der Beachtung der Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen.
Die Bundesregierung folgt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (Az: 2 BvE 5/11) und unterrichtet über die Eckdaten eines genehmigten Ausfuhrvorhabens; über laufende Verfahren erteilt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft.