Ausfuhren von Kriegsschiffen in die Türkei seit 2004

In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Waren, die von den Auskunftspflichtigen mit der Warennummer 8906 1000 (Kriegsschiffe) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet wurden und deren Gesamtwert sich für den Zeitraum 2004 bis einschließlich August 2020 auf 9,8 Mrd. Euro beläuft (Bundestagsdrucksache 19/23925, Frage 20), für die Türkei seit 2004 bis dato gemeldet (bitte entsprechend der Jahre auflisten; für das Jahr 2020 bitte die vorläufigen Zahlen einbeziehen)?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 18. November 2020

Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Anmeldungen von Unternehmen zur Außenhandelsstatistik (Zoll- und Intrastat-Anmeldungen). Es ist davon auszugehen, dass diese Anmeldungen – z. B. im Zusammenhang mit Materialpaketen – auch Waren umfassen, denen keine Kriegswaffeneigenschaft zukommt. Bei den ausgewiesenen Zahlen handelt es sich um vorläufige Zahlen, die Revisionen unterliegen können. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Erteilung einer Genehmigung und die tatsächliche Ausfuhr der Güter aufgrund der Laufzeiten der Genehmigungen in unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume fallen können. Sie weist zudem darauf hin, dass eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung allein aufgrund von Genehmigungswerten bzw. hier der gemeldeten Werte von tatsächlichen Ausfuhren eines Berichtszeitraums kein taugliches Mittel für die Beurteilung der Restriktivität der Rüstungsexportpolitik ist.

Der in der Frage genannte Gesamtwert von 9,8 Mrd. Euro bezog sich entsprechend der Fragestellung in der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage nicht alleine auf das Bestimmungsland Türkei.

Im Zeitraum 2004 bis einschließlich August 2020 wurden unter der Warennummer 8906 1.000 Ausfuhren von Kriegswaffen in die Türkei im Wert von insgesamt 1,5 Mrd. Euro gemeldet.

Dem Statistischen Bundesamt zufolge kann in Bezug auf die für einzelne Jahre gemeldeten Ausfuhrwerte nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der hier wiederzugebenden Einzelangaben eine Re-Identifizierung betroffener Unternehmen möglich ist. Die Bundesregierung ist deshalb nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.*

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