Endverbleibsvereinbarungen im Rahmen von Rüstungsexporten an die am JemenKrieg beteiligten Staaten
Inwieweit decken die seit 2015 in die am Jemen-Krieg beteiligten Staaten wie Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) im Rahmen der erteilten Rüstungsexportgenehmigungen abgeschlossenen Endverbleibsvereinbarungen den Einsatz dieser deutschen Rüstungsgüter im Jemen ab, vor dem Hintergrund, dass diese Staaten „auf Bitte“ des international anerkannten jemenitischen Regimes militärisch eingreifen (www.stern.de/politik/deutschland/tillack/vertrauliche-protokolle-ueber-waffen-fuer-saudisund-emirate-8637222.html), und in welcher Höhe hat die Bundesregierung im ersten Quartal 2019 Ausfuhrgenehmigungen (Einzel- wie Sammelgenehmigungen) für Rüstungsexporte in die VAE erteilt (bitte nach Monaten getrennt nach Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beantworten; sofern eine endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Ulrich Nußbaum vom 9. April 2019
Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung wird grundsätzlich von der Vorlage einer sogenannten Endverbleibserklärung des Endverwenders abhängig gemacht. In dieser hat der Empfänger des Rüstungsgutes zu versichern, dass er der Endverwender ist. Zudem versichert der Endverwender darin, dass er die Rüstungsgüter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere Empfänger weitergibt (sog. Reexportvorbehalt). Trotz der Angabe des Empfängerstaates in der Endverbleibserklärung ist der Endverbleib nicht rein gebietsbezogen, sondern stellt auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwender ab. Im Einklang mit allen internationalen Vereinbarungen zur Exportkontrolle – z. B. Artikel 11 des Vertrages über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty) oder Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern – geht es darum, das Risiko der Umleitung unter unerwünschten Bedingungen oder einen Reexport zu verhindern. Dies ist der Zweck der Endverbleibserklärung.
Die Endverbleibserklärung ist nicht die einzige Grundlage der Genehmigungsentscheidung. Diese ist regelmäßig das Resultat einer umfassenden Ex-ante-Prüfung, in deren Rahmen alle Angaben zum Endverbleib, zur Endverwendung und zum Endverwender bewertet werden. Dabei kann es grundsätzlich zu den legitimen Sicherheitsinteressen von Staaten zählen, Rüstungsgüter auch außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets oder der eigenen Hoheitsgewässer einsetzen zu können, z. B. im Rahmen von Manövern, Truppenbesuchen oder völkerrechtlich legitimierten Einsätzen (z. B. UN-Einsätze). Dies entspricht auch der internationalen Praxis. Zu etwaigen zusätzlichen Zusicherungen anderer Staaten bezüglich der Endverwendung bzw. zum Endverbleib im Einzelfall nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung.
Der Bitte des von der internationalen Gemeinschaft als legitim anerkannten jemenitischen Staatspräsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi um Unterstützung gegen die Huthi-Rebellen, die vom UN-Sicherheitsrat in Resolution 2216 (2015) indossiert wurde, ist eine größere Gruppe von Staaten unter der Führung Saudi-Arabiens nachgekommen, die sogenannte „Arabische Koalition“. Soweit dabei Rüstungsgüter zum Einsatz kommen, die in der Vergangenheit aus Deutschland oder als deutsche Zulieferung über EU-/NATO-Partner nach Saudi-Arabien oder in die Vereinigten Arabischen Emirate geliefert wurden, verletzt deren militärische Nutzung – auch außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten – nicht die Endverbleibserklärungen, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden.
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Informationen zu einem Verstoß gegen Endverbleibserklärungen für aus Deutschland ausgeführte Rüstungsgüter nach Saudi-Arabien oder in die Vereinigten Arabischen Emirate vor.
Bei den Angaben zu Genehmigungswerten für das Jahr 2019 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Änderungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können.