Kontrollmöglichkeiten durch das IAEO-Zusatzprotokoll
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die erweiterten Kontrollmöglichkeiten durch das Zusatzprotokoll der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) weder aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung nach dem Nichtverbreitungsvertrag (NVV) noch aufgrund einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung des Nichtverbreitungsregimes erfolgen, sondern ausschließlich auf der freiwilligen Vereinbarung der NVV-Staaten basieren, und inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die als „erweiterter Verifikationsstandard“ geltenden Verifikationsbestimmungen (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), die nicht als konkrete Sicherungsmaßnahmen im Vertragstext des NVV festgeschrieben sind, das Ergebnis des unter der Ägide der IAEO kontinuierlich weiterentwickelten und ausdifferenzierten Verifikationsregimes des NVV, sodass die im Vertragstext festgeschriebenen Verifikationsstandards des Atomwaffenverbotsvertrags mindestens auf dem Niveau des NVV liegen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 111/20, Seite 21)?
Antwort des Staatsministers Michael Roth auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Durch den Nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NVV), Artikel 3 Absatz 1, verpflichtet sich jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, Sicherungsmaßnahmen („Safeguards“) anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) nach Maßgabe ihrer Satzung und ihres Sicherungssystems zu schließenden Übereinkunft festgelegt werden. Diese Safeguards dienen dem Ziel, zu verhindern, dass Kernmaterialien von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet werden.
Nach Auffassung der Bundesregierung schreibt der NVV nicht ein bestimmtes Vertragsinstrument und dessen Sicherungsniveau fest, sondern verweist auf das Sicherungssystem der IAEO. Dieses stand bei Abschluss der NVV-Verhandlungen im Jahr 1968 noch am Anfang seiner Entwicklung. Das IAEO-Zusatzprotokoll ist seit 1997 Bestandteil des Sicherungssystems. Die Umsetzung der Safeguards-Übereinkommen und auch des Zusatzprotokolls dazu ist für die Staaten, die diese abgeschlossen und in Kraft gesetzt haben, rechtsverbindlich.
2010 hat die NVV-Überprüfungskonferenz in ihrem Abschlussdokument erklärt, dass ein „Comprehensive Safeguards Agreement“ die für die Safeguards-Zielsetzung des NVV erforderliche Verifikation nur begrenzt gewährleistet. Daher hat sie den „erweiterten Verifikationsstandard“ aus „Comprehensive Safeguards Agreement“ und Zusatzprotokoll festgestellt und alle Staaten ohne Zusatzprotokoll zu Abschluss und Inkraftsetzung eines solchen ermutigt.
Diesen erweiterten Verifikationsstandard zur verbindlichen Norm zu verfestigen, versäumt der Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) nach Auffassung der Bundesregierung. Der AVV erhärtet das in einem NVV-Staat jeweils in Kraft befindliche Sicherungsniveau; dabei schreibt der AVV als Mindeststandard ein „Comprehensive Safeguards Agreement“ vor, welches die NVV-Mitglieder in ihrer Mehrheit jedoch seit Jahren nicht mehr als ausreichend ansehen, um die Safeguards-Zielsetzung des NVV zu erfüllen.