Lieferung von Komponenten für U-Boote der Klasse 214 an die Türkei
Hält die Bundesregierung angesichts der militärischen Provokationen bzw. Drohungen der Türkei im Mittelmeer gegenüber Griechenland und Zypern, bei denen U-Boote eingesetzt werden könnten (www.spiegel.de/politik/deutschland/gruenewollen-U-Boot-lieferungen-an-tuerkei-stoppen-a-00000000-0002-0001-0000-000173743559), an der Lieferung von Komponenten für U-Boote der Klasse 214 des Herstellers thyssenkrupp Marine Systems GmbH (TKMS) an die Türkei fest vor dem Hintergrund, dass das erste U-Boot der Reis-Klasse im Dezember 2022 seine Probefahrt in der Türkei begonnen hat (https://gagadget.com/de/198008-die-turkei-beginnt-mit-derprobefahrt-des-ersten-U-Boots-der-reis-klasse-dasschwimmen-kann-ohne-aufzutauchen/), und teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass nach der 2009 erteilten Herstellungsgenehmigung für sechs U-Boote der Klasse 214, in Form von Materialpaketen für die Türkei (Bundestagsdrucksache 19/2099, Antwort zu Fragen 4 und 5), weder die für einen Export erforderliche Beförderungsgenehmigung zur Ausfuhr gemäß § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen noch die Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz präjudiziert ist, wobei eine Nichterteilung einer solchen Genehmigung (im Sinne eines Unterlassens) keinen Widerruf darstellen würde (Bundestagsdrucksache 20/4465, Frage 26 f.)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Stefan Wenzel auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungskontrollpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.
Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung, des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 und des Vertrags über den Waffenhandel sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni 2019.
Im Hinblick auf die Türkei beobachtet die Bundesregierung dabei insbesondere auch die Entwicklungen im Mittelmeer genau und überprüft ihre Position fortlaufend unter Berücksichtigung der Lageentwicklung, der NATO-Mitgliedschaft der Türkei und der Erfüllung langfristiger Lieferverpflichtungen sowie im Abgleich mit der fortlaufenden Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten.
Unter der aktuellen Bundesregierung wurden bislang keine neuen Genehmigungen für Zulieferungen von Komponenten im Zusammenhang mit türkischen U-Booten erteilt. Exportgenehmigungen für maritime Rüstungsgüter in die Türkei unterliegen einer vertieften Einzelfallprüfung unter besonderer Berücksichtigung von Risiken wie insbesondere einem möglichen Einsatz in regionalen Konflikten. Die Bewertung erfolgt fortlaufend im Lichte der aktuellen Entwicklungen.
Die Bundesregierung hat in der Antwort in der zitierten Anfrage zu ihrer generellen Rechtsauffassung zum Zusammenspiel der genannten Normen bereits Stellung genommen; im konkreten Fall stellt sich die Frage nicht mehr, da Ausfuhrgenehmigungen von den Vorgängerregierungen bereits erteilt wurden.