Nutzung der im Rahmen der „Operation Inherent Resolve“ bereitgestellten Aufklärungsergebnisse durch Dritte

Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die bereitgestellten Aufklärungsergebnisse im Rahmen der „Operation Inherent Resolve“ der Anti-IS-Koalition, die vermeintlich nicht der Auswahl von zu bekämpfenden Zielen dienen, von anderen beteiligten Nationen als dezidierte Zielkoordinaten zum Angriffsziel gemacht werden, insbesondere dann, wenn es sich nicht um ein bewegliches bzw. mobiles Ziel in Form eines Panzers und mehrerer anderer Fahrzeuge handelt (Bundestagsdrucksache 18/9730, Frage 37)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe vom 13. Oktober 2016

Die Aufklärungsprodukte werden ausschließlich den Nationen zur Verfügung gestellt, die an den Luftoperationen im Rahmen der Operation Inherent Resolve beteiligt sind. Um die mandatsgerechte Verwendung der Aufklärungsprodukte sicherzustellen, werden diese vor der Weitergabe mit der Einstufung und dem Freigabevermerk als „SECRET // RELEASABLE TO USA, IRKS For Counter DAESH Operation only“ versehen. Die Vereinbarkeit der Tornado-Einsätze mit den vom Deutschen Bundestag festgelegten Einsatzzielen wird zudem von einem deutschen sogenannten „Red Card Holder“ im Hauptquartier für Luftoperationen (Combined Air Operation Center/CAOC) der Koalition in Al Udeid in Katar kontinuierlich sichergestellt.

Grundsätzlich wird im vertrauensvollen Miteinander mit den Partnernationen davon ausgegangen, dass diese sich an diese zweckgebundene Verwendung der Aufklärungsprodukte halten. Darüber hinaus wird bereits im Vorfeld und im Rahmen der Planung eines Einsatzfluges die Mandatskonformität beachtet, indem ausschließlich Aufklärungsaufträge angenommen werden, bei denen ein Zusammenhang mit dem Kampf gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ erkennbar ist (siehe hierzu auch Bundestagsdrucksache 18/7947).

In den sogenannten Wirkungsprozess und damit in den Prozess zur Auswahl von Zielen – einschließlich der Bewertung und ggf. Überführung eines Aufklärungsergebnisses als „militärisches Ziel“ – sind die deutschen Offiziere im CAOC nicht eingebunden. Dieser Prozess liegt nicht in der Zuständigkeit des deutschen Einsatzkontingents Counter Daesh.

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