Ausgestaltung des Exportstopps für Rüstungsgüter aus Gemeinschaftsprojekten
Welche bereits genehmigten Rüstungsgüter aus Gemeinschaftsprogrammen sind von der Entscheidung des Bundessicherheitsrates am 28. März 2019 betroffen, sodass sie während der neunmonatigen Verlängerung des Exportstopps nicht endmontiert an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ausgeliefert werden sollen, und welche genehmigten Rüstungsgüter (Komponentenlieferungen) können nach der Entscheidung des Bundessicherheitsrates unter Zusicherung für eine ausschließliche Verwendung in diese Staaten ausgeliefert werden, was bedeutet, dass diese dann endmontierten gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen dürfen (dpa vom 29. März 2019)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Oliver Wittke auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Bundesregierung die Aussage der Fragestellerin, dass es sich um eine Entscheidung des Bundessicherheitsrates handele, nicht zu eigen macht. Insoweit wird auf die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 28. März 2019 zur „Verständigung der Bundesregierung zu Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen“ verwiesen.
Endmontierte Rüstungsgüter im Sinne der Fragestellung sind Kampfflugzeuge und Lenkflugkörper. Die entsprechenden Sammelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten werden bis zum 31. Dezember 2019 unter der Maßgabe verlängert, dass in diesem Zeitraum mit den Partnern die vorgeschriebenen Konsultationen stattfinden. Die Bundesregierung wird sich in den Konsultationen gegenüber den Partnern dafür einsetzen, dass die gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen und dass während der neunmonatigen Verlängerung keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emiraten ausgeliefert werden.