Einstufung der Gruppierung Ahrar al-Scham

Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, in „Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung“ (www.generalbundesanwalt.de/de/stellung.php) „Ahrar Al-Sham“ als ausländische terroristische Vereinigung betrachtet (www.presseportal.de/blaulicht/pm/14981/3352972), während die Bundesregierung eine solche Einstufung verweigert (vgl. Frankfurter Rundschau vom 22. Dezember 2015) und „Ahrar Al-Sham“ lediglich als „salafistisch-jihadistische Gruppierung“ bezeichnet (Bundestagsdrucksache 18/7114, Plenarprotokoll 18/157), und bedeutet die entsprechende Einstufung des Generalbundesanwalts von „Ahrar Al-Sham“, dass inzwischen auch die Bundesregierung diese Organisation nicht mehr als „moderat“ bzw. „gemäßigt“, sondern als „terroristisch“ einstuft?

Antwort des Parl.Staatssekretärs Christian Lange auf die Fra­ge der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/8816, Frage 52):

Ein Widerspruch zwischen der Einschätzung des Ge­neralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der Bundesregierung ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung der Frage, ob ein Anfangsverdacht für die Bildung einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches vorliegt, obliegt dem GBA als zuständiger Strafverfolgungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat – in Abstimmung mit weiteren Ressorts der Bundes­regierung – die nach § 129b Absatz 1 Satz 3 des Straf­gesetzbuches erforderliche Ermächtigung zur Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der Vereinigung er­teilt. Ein Anlass für die Vornahme einer eigenständigen Einstufung der Vereinigung durch die Bundesregierung bestand nicht und wurde in den von Ihnen zitierten Äuße­rungen der Bundesregierung weder vorgenommen noch abgelehnt. Die Bewertung der Gruppierung als „salafis­tisch-jihadistisch“ steht nicht im Widerspruch zu der Ein­schätzung des GBA.

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