Einstufung der Gruppierung Ahrar al-Scham
Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, in „Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung“ (www.generalbundesanwalt.de/de/stellung.php) „Ahrar Al-Sham“ als ausländische terroristische Vereinigung betrachtet (www.presseportal.de/blaulicht/pm/14981/3352972), während die Bundesregierung eine solche Einstufung verweigert (vgl. Frankfurter Rundschau vom 22. Dezember 2015) und „Ahrar Al-Sham“ lediglich als „salafistisch-jihadistische Gruppierung“ bezeichnet (Bundestagsdrucksache 18/7114, Plenarprotokoll 18/157), und bedeutet die entsprechende Einstufung des Generalbundesanwalts von „Ahrar Al-Sham“, dass inzwischen auch die Bundesregierung diese Organisation nicht mehr als „moderat“ bzw. „gemäßigt“, sondern als „terroristisch“ einstuft?
Antwort des Parl.Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache 18/8816, Frage 52):
Ein Widerspruch zwischen der Einschätzung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der Bundesregierung ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung der Frage, ob ein Anfangsverdacht für die Bildung einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches vorliegt, obliegt dem GBA als zuständiger Strafverfolgungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat – in Abstimmung mit weiteren Ressorts der Bundesregierung – die nach § 129b Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches erforderliche Ermächtigung zur Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der Vereinigung erteilt. Ein Anlass für die Vornahme einer eigenständigen Einstufung der Vereinigung durch die Bundesregierung bestand nicht und wurde in den von Ihnen zitierten Äußerungen der Bundesregierung weder vorgenommen noch abgelehnt. Die Bewertung der Gruppierung als „salafistisch-jihadistisch“ steht nicht im Widerspruch zu der Einschätzung des GBA.