Flucht des Hauptverdächtigen des Anschlags auf die Nord-Stream-Pipeline
Inwiefern hat die Bundesregierung ggf. Kenntnisse, dass der vom Generalbundesanwalt laut Presseberichten als Hauptverdächtiger im Anschlag auf die Nord-Stream-Pipeline mit internationalem Haftbefehl gesuchte ukrainische Tauchlehrer W.Z. statt in Polen festgenommen und von dort nach Deutschland ausgeliefert zu werden laut Presseberichten im Juli 2024 nach Behördentipp im ukrainischen Diplomatenwagen aus Polen in seine Heimat geflohen sei (www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/nord-stream-sabotage-taucher-flucht-polen-ukraine-100.html und www.spiegel.de/politik/nord-stream-anschlag-wie-der-mutmassliche-pipeline-sprenger-der-polizei-entwischte-a-ecc235ff-2703-483e-bf19-c47badd28918), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der nicht erfolgten Festnahme und Auslieferung durch das EU-Mitglied Polen vor dem Hintergrund der in der EU vereinbarten Maßnahmen zur Verhinderung von Terroranschlägen, darunter gründlichere Kontrollen an den europäischen Außengrenzen und die engere Zusammenarbeit von Polizei- und Justizapparat beim Aufspüren von Verdächtigen und der Verfolgung von Tätern (www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20180316STO99922/wie-terrorismus-bekampfenmassnahmen-der-eu)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser vom 10. September 2024
Die Frage zielt auf einen Sachverhalt ab, der im Zusammenhang mit dem derzeit vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 des Strafgesetzbuches) und anderer Straftaten wegen der Beschädigung der Nord Stream-Gaspipelines in der Ostsee stehen soll. Die Bundesregierung äußert sich nicht und kommentiert auch nicht Berichte über angebliche Reisewege vermuteter Verdächtiger in den Medien. Dies würde der Erteilung von Auskünften über laufende Ermittlungen gleichkommen, die jedoch unterbleiben müssen. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Die Bundesregierung hat keinen Anlass, Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der in der Europäischen Union vereinbarten Maßnahmen zur Verhinderung von Terroranschlägen zu ziehen.

