Konsultationen von NATO-Mitgliedsstaaten im Vorfeld der Ablehnung russischer Vertragsentwürfe durch den NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg im Jahr 2021

Hat der NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg nach Kenntnis der Bundesregierung die Regierungen der NATO-Mitgliedstaaten einschließlich der Bundesregierung vor der Absage der von der Russischen Föderation am 17. Dezember 2021 veröffentlichten Vertragsentwürfe für künftige Abkommen über Sicherheitsgarantien mit den USA und der NATO, welche unter anderem einen Verzicht auf eine weitere Osterweiterung der NATO vorsahen (www.ostinstitut.de/files/de/2021/Ostinstitut_Vertrag_zwischen_der_RF_und_den_USA_%C3%BCber_Sicherheitsgarantien_OL_2_2021.pdf), konsultiert, vor dem Hintergrund, dass der NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg diesen Vorschlag am 21. Dezember 2021 ablehnte, indem er darauf angesprochen einen NATO-Beitritt der Ukraine explizit nicht ausschloss (www.nato.int/cps/en/SID-0D49985A-63D0B57F/natolive/opinions_190345.htm) und am 7. September 2023 vor einem gemeinsamen Ausschuss des Europäischen Parlaments erklärte, dass es sich bei dem an die NATO übersandten Vertragsentwurf um eine Vorbedingung Russlands gehandelt habe, auf eine Invasion in der Ukraine zu verzichten, welchen die NATO „natürlich“ nicht unterschrieben habe (www.nato.int/cps/en/natohq/opinions_218172.htm), und wie hat sich die Bundesregierung bei etwaigen Konsultationen innerhalb der NATO über den seitens Russlands an die NATO übermittelten Vertragsentwurf positioniert?

Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Bagger vom 26. Juni 2024

Der NATO-Generalsekretär hat eine bereits bekannte und von den NATO-Mitgliedstaaten konsentierte Position wiedergegeben (siehe zum Beispiel Gipfelerklärung von Bukarest 2008) und auf das Recht auf Bündnisfreiheit eines jeden souveränen Staates verwiesen. Diesem hat sich auch Russland in der Helsinki-Schlussakte und der Charta von Paris verpflichtet.

Im Übrigen wird auf die als VS-NfD eingestufte Antwort der Bundesregierung zu den Schriftlichen Fragen 82 und 83 des Abgeordneten Petr Bystron auf Bundestagsdrucksache 20/9234 erwiesen.

Eine weitergehende Beantwortung der Frage würde solche Informationen betreffen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht ausgeführt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der vertraulichen und dem Geheimschutz unterliegenden Zusammenarbeit im Rahmen der NATO und mit den NATO-Alliierten besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu vertraulichen, allianzinternen Verhandlungen im
Umgang mit Russland, vor allem angesichts des aktuell erhöhten Spionagerisikos und zunehmender hybrider Aktivitäten in Deutschland seitens russischer Akteure, und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit NATO-Verbündeten und die Sicherheitslage im NATO-Bündnisgebiet haben.

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