Lieferung von Scharfschützengewehren in die Türkei seit 2015

Scharfschützengewehre welchen Typs sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland an die Türkei seit 2015 geliefert worden (Anzahl bitte getrennt nach 2015 und 2016 auflisten), und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) darüber, dass beim NATO-Partner Türkei derzeit keine besonderen politischen Gründe bestehen, die in Einzelfällen eine Beschränkung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern geboten sein lassen, obwohl Versagungsgründe wegen des Bestehens eines hinreichenden Verdachts wie bspw. durch Medien wie dem „Standard“ (http://derstandard.at/2000048074196/Oesterreichische-Waffen-gegen-Zivilisten-in-der-Osttuerkei) vorliegen, dass die beantragten Güter zu interner Repression missbraucht werden könnten oder sie einen internen Konflikt auslösen, verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 13, Plenarprotokoll 18/205, Anlage 8)?

Antwort der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer vom 13. Dezember 2016

Die Bundesregierung hat seit dem 1. Januar 2015 drei Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Scharfschützengewehren (Typ AL – Pos. A0001A) in die Türkei erteilt.

Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel. Nach den politischen Grundsätzen der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 ist die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern für NATO-Partner wie der Türkei grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.

Die Bundesregierung bezieht bei der Entscheidung über Ausfuhranträge im Rahmen der differenzierten und sorgfältigen Einzelfallprüfung aktuelle Entwicklungen ein. Dabei prüft sie auch, ob zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung besondere politische Gründen vorliegen, die eine Beschränkung der Ausfuhr von Rüstungsgütern an den NATO-Partner Türkei im konkreten Einzelfall rechtfertigen. Die Bundesregierung wird die weiteren Entwicklungen in der Region genau verfolgen und wie bisher im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis berücksichtigen.

Das könnte dich auch interessieren …