Untervermietung von Bundesliegenschaften seit 2017
In welchem Gesamtwert hat der Bund (Bundesministerien und -behörden) jeweils externen Einrichtungen (Unternehmen, Organisationen, Verbände, Institutionen etc.) seit 2017 eigene Flächen wie zum Beispiel Räume untervermietet (bitte entsprechend der Jahre die Bundesministerien und -behörden unter Angabe der je untermietenden Organisation, des Nutzungszwecks, der Flächengröße und des Mietpreises auflisten), und, sofern keine Miete gezahlt wurde, welchem marktüblichen Geldwert des Nutzungsvorteils entsprachen die besagten Räume bzw. Flächen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 8. November 2021
Bei den von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwalteten bundesanstaltseigenen Dienstliegenschaften im Einheitlichen Liegenschaftsmanagement (ELM) sind Untervermietungen vertraglich
grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen für die gestattete Untervermietung von Teilflächen im Rahmen des Vertragszwecks (z. B. Schulungsräume) sowie für Kantinenbewirtschaftung. Eine Anzeigepflicht gegenüber der BImA besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Insofern liegen dazu keine gesammelten Daten vor.
Etwas anderes gilt für die Liegenschaften, die der Bundeswehr überlassen sind. Die in diesem Bereich geschlossenen Vereinbarungen gestatten es der Bundeswehr, Untermietverträge in eigener Zuständigkeit zu schließen. Dies ist der BImA nur anzuzeigen. Allerdings werden diese Daten nicht systemisch vorgehalten und können in der für die Beantwortung der Schriftlichen Frage zur Verfügung stehen Zeit in der erfragten Detailtiefe nicht ermittelt werden.